Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Für sämtliche von uns abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere AGB, auch wenn unser Käufer oder sonstiger Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) ihnen widersprochen oder sich auf andere Bedingungen bezogen hat.  An abweichende AGB des Kunden sind wir nur dann gebunden, wenn wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Spätestens mit der Annahme unserer ersten Lieferung erkennt der Kunde unsere AGB an, auch wenn er sich bei Vertragsabschluss auf seine AGB bezogen hat und wir diesen nicht widersprochen haben.

2. Unsere Angebote sind freibleibend, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

3. Die in unseren  Auftragsbestätigungen und sonstigen Bestätigungsschreiben angegebenen Lieferfristen und Lieferdaten sind unverbindlich; eine Auslieferung binnen sechs Wochen ab dem angegebenen Datum oder der angegebenen Frist ist vertragsgerecht. Das gilt nicht, wenn wir angegebene Lieferfristen oder Liefertermine ausdrücklich zugesichert haben oder diese fest vereinbart sind; Zusicherung und Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

4. Ruft der Kunde bei Lieferung auf Abruf die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder bis zum Ablauf einer von uns gesetzten weiteren Frist ab, so können wir dem Kunden nach unserer Wahl die Ware entweder unaufgefordert zusenden und den Kaufpreis in Rechnung stellen oder unter Aufrechterhaltung weitergehender Ansprüche von dem Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5. Wir versenden die Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden, es sei denn, dass wir dem Kunden ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestätigt haben. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Kunden über mit der Übergabe der Ware an die Transportperson oder mit dem Beginn des Transportes durch uns selbst, oder bei Abholung mit der Übergabe an die Leute des Kunden. Verzögert der Kunde den Versand oder Abholung der Ware, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir schließen auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung für die Ware ab, es sei denn der Kunde teilt uns schriftlich mit, dass er selbst versichert. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung.

6. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch die Transportperson (Spediteur, Bahn oder sonstiges Transportunternehmen) oder die Leute des Kunden, ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit (z.B. Verpackung, Leckage usw.) ausgeschlossen.

7. Unsere Gewährleistungs- und sonstige Haftung, einerlei aus welchem Rechtsgrund, regelt sich wie folgt:

a) Sämtliche von uns eingegangenen Lieferverpflichtungen sowie angekündigte oder zugesicherte oder vereinbarte Lieferfristen und Lieferdaten stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. erfolgt eine erforderliche Zulieferung –  gleich aus welchem Grunde – verzögert, so verschieben sich Fristen und Daten gemäß Ziffer 3. entsprechend. Erfolgt eine erforderliche Zulieferung – gleich aus welchem Grunde – nicht, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dem Kunden Ersatzansprüche gleich welcher Art zustehen. Diese Regelung gilt für jede Art der Belieferung mit zur Durchführung unseres Auftrages erforderlichen Materialien.

b) Mängel
Erkennbare Mängel der Ware können nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, andere Mängel nur unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden. Ver- oder bearbeitet der Kunde die Ware, verkauft er die Ware weiter oder verbindet der Kunde die Ware mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen, so gilt das in jedem Fall als vorbehaltlose Abnahme. Für rechtzeitig gerügte Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr, entweder durch Minderung des vereinbarten Preises, Lieferung einwandfreier Ersatzware oder Nachbesserung. Für die Ersatzware oder die Nachbesserung leisten wir nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung.

c) Lieferverzögerungen
Unsere Haftung für Verzugsschäden beschränkt sich auf höchstens 10% des Auftragswertes der Ware, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind. Beschränkt sich der Verzug nur auf einen Teil der vereinbarten Leistung, so bemisst sich die vorstehende Haftungshöchstgrenze nach dem auf diese Teilleistung entfallenden Warenwert auch dann, wenn die Gebrauchsfähigkeit der gelieferten Gesamtware von der verzögerten Teilleistung abhängig ist.

d) Beratung des Kunden
Für jedwede Beratung des Kunden, einerlei welcher Art, die stets unverbindlich ist, haften wir nicht. Insbesondere befreit unsere mündliche oder schriftliche anwendungstechnische Beratung den Kunden nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren oder Zwecke und die Gefahr einer Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter.

e) Sonstige Haftung oder Ansprüche
Bei eigenem groben Verschulden haften wir für den entstandenen unmittelbaren Schaden unter Ausschluss mittelbarer Schäden oder Folgeschäden. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug oder wird diese uns unmöglich, so ist der Kunde berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung von dem Vertrag zurückzutreten. Wird eine von uns  wegen eines Mangels der gelieferten Ware gewählte Ersatzlieferung oder Nachbesserung unmöglich oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung zur Minderung berechtigt. Jede sonstige Haftung unsererseits, einerlei aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen.

8. Wir behalten uns an sämtlichen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor (Vorbehaltsware), bis der Kunde sämtliche und zwar auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einem etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat.

a) Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware mit Waren, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum gemäß §§947, 948 BGB. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als der Hauptsache, so besteht Einvernehmen darüber, dass das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Sache zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwertes zum Zeitwert der Hauptsache auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt die Hauptsache für uns kostenlos und unentgeltlich mit verkehrsüblicher Sorgfalt.

b) Be- oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen für die Herstellung der Sache verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt die Sachen, an denen unser Allein- oder Miteigentum besteht, für uns kostenlos und unentgeltlich mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Auf Allein- oder Miteigentum, das wir durch Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwerben, finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen unmittelbar oder entsprechend Anwendung.

c) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen die Abnehmer zustehenden Forderungen auf die Gegenleistung an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, so ist die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe an uns abgetreten, die dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zweck der Erfüllung der Weiterveräußerung entspricht. Die Abtretungsregelung gemäß Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages verwendet.
Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Eigentumsvorbehaltsware und über die aus ihrer Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen. Der Kunde ist bis auf unseren Widerruf zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Im Fall unseres Widerrufs hat der Kunde auf unser Verlangen seinem Abnehmer die Abtretung anzuzeigen. Zu anderen als den vorstehend genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware und über die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde hat uns von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benachrichtigen. Uns entstehende Interventionskosten trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware getrennt zu lagern und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer angemessen zu versichern.

d) Wir sind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unsere uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.

9. Falls wir nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes bestätigt haben, gilt der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis. In jedem Fall sind wir berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien und dergl., die nach Vertragsabschluss eintreten, sowie alle neuen Zölle, Abgaben, Steuern und dergl., die den Preis direkt oder indirekt erhöhen, dem Kunden weiter zu belasten.

10. Unsere Rechnungen sind binnen zehn Tagen ab dem Rechnungsdatum fällig und in bar oder durch spesenfreie Überweisung an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, die Aushändigung von Dokumenten auch vor Ablauf dieser Zahlungsfrist von der Rechnungsbegleichung abhängig zu machen. Die Hergabe von Wechseln, die unserer vorherigen Zustimmung bedarf, und Schecks gelten erst mit der Einlösung des Papiers als Zahlung. Eine Aufrechnung oder sonstige Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen Gegenansprüchen zulässig, die wir anerkannt haben. Im Falle des Verzuges des Kunden sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt, Verzugszinsen von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Ferner sind wir im Falle des Verzuges des Kunden berechtigt, nach unserer Wahl Lieferungen und zwar auch aus anderen Verträgen entweder zurückzubehalten oder von der vorherigen Bezahlung des offenstehenden Saldos oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Das gleiche Recht steht uns zu, wenn uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des Kunden als zweifelhaft erscheinen lassen, auch wenn die Voraussetzungen des § 321 BGB nicht vorliegen.

11. Muster und Zeichnungen bleiben unser bzw. Eigentum des Herstellers und sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.

12. Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist Lübeck.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten über den sowie alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertrag ist bei Geschäftsabschlüssen mit Vollkaufleuten oder mit Kunden, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, Lübeck. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, auch am Sitz des Kunden im In- oder Ausland zu klagen.
In allen Fällen – auch bei Auslandsgeschäften – gilt deutsches Recht; die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 sind ausgeschlossen.

13. Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem mit der ungültigen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zwecks im Rahmen des rechtlich Zulässigen so nahe wie möglich kommt.